Beglaubigung, Zeugniskopie


Kurzinformationen

Abschriften, Vervielfältigungen und Negative werden auf Antrag beglaubigt, wenn die Schriftstücke bei einer berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle vorzulegen sind.


Beschreibung

Beglaubigt werden

Nicht beglaubigt werden


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Fristen


Gebühren