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Personenbeförderung


Beschreibung

Verkehr mit Taxen

Taxen sind nach außen durch den hell-elfenbein-farbigen Anstrich und ein mit der Aufschrift Taxi versehenes Schild auf dem Dach erkennbar. In der rechten unteren Heckscheibe ist eine Ordnungsnummer angebracht. Grundsätzlich ist die kürzeste Strecke zwischen Start- und Zielort zu fahren. Taxen erhalten die Aufträge durch Bereithalten an Taxenständen, Anwinken durch Fahrgäste oder telefonische Auftragsannahme. Das Fahrziel bestimmt der Fahrgast. Es besteht grundsätzlich innerhalb des Pflichtfahrbereiches Betriebs- und Beförderungspflicht sowie Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben sind. Die Taxen sind mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet. Die vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreise sind verbindlich.

Verkehr mit Mietwagen

Mietwagen sind nach außen nicht gekennzeichnet. Die Mietwagen werden im Ganzen zur Beförderung gemietet. Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt der Mieter. Die Aufträge dürfen nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. Sie sind dort buchmäßig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagen ist mit einem Wegstreckenzähler ausgestattet. Die Fahrpreise sind frei vereinbar; vereinbarte Kilometerpreise sind nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen. Es gibt keine Beförderungs- und Bereithaltungspflicht.

Ausflugsfahrten

Ausflugsfahrten werden vom Unternehmer mit PKW oder KOM nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck angeboten und ausgeführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein.

Ferienziel-Reisen

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit PKW oder KOM nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Der Unternehmer muss bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet des Reiseverkehrs verfügen.

Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die im Folgenden aufgeführten Bedingungen für den Berufszugang nachgewiesen werden:

  1. persönliche Zuverlässigkeit
  2. finanzielle Leistungsfähigkeit
  3. fachliche Eignung des Antragstellers ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellte Person (Geschäftsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes)

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

1.persönliche Zuverlässigkeit

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart Null)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart Neun)
  • Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit

  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn das zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderliche Eigenkapital verfügbar ist. (für das erste Fahrzeug = 2.250,00 Euro und für jedes weitere Fahrzeug zusätzliche 1.250,00 Euro)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes für den Wohn- und Betriebssitz
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer/-innen beschäftigen oder beschäftigt haben sowie ggf. für Sie selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Sie erhalten diese Bescheinigung bei der Berufsgenossenschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg.)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Insolvenzgericht des für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts
  • beglaubigte Abschrift aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern es sich beim Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt 4
  • Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

3. Die fachliche Eignung wird nachgewiesen durch:

  • Fachkundeprüfung
  • gleichwertige Abschlußprüfung
  • Anerkennung leitender Tätigkeit

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.


Gebühren

entsprechend Gebührenordnung