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Rückübertragung, prüfen von Ansprüchen


Kurzinformationen

Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sind beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) mittels Antrag innerhalb der Antragsfrist geltend zu machen. Die Frist der Antragstellung von Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüchen ist am 31.12.1992 abgelaufen.


Rechtsgrundlagen